Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Betriebsleitung hat bis zum Ablauf von drei Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister dem Krankenhausausschuss vorzulegen. Der Krankenhausausschuss soll die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses (§ 21) und des Lageberichts sowie ggf. die Ergebnisse der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 104 Absatz 1 Nummer 2 GO NRW in seine Beratung einbeziehen.
Der Rat der Gemeinde stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.
Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.
Der Rat der Gemeinde stellt den geprüften Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. Sofern ein Lagebericht Gegenstand des…
Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und einen Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem…
1Der Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werksausschusses dem Gemeinderat vorzulegen. 2Die Prüfung im Sinne…
Auf den Lagebericht und den Jahresabschluss finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie des…
Der Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung nach § 22…
Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 4 geprüft und sodann dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.