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Als Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe entsenden in die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
der Kommunale Sozialverband Sachsen zwei Mitglieder und
die weiteren Träger der Eingliederungshilfe gemeinsam zwei Mitglieder.
Als Vertreterinnen oder Vertreter der Leistungserbringer entsenden in die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen gemeinsam zwei Mitglieder,
die im Freistaat Sachsen tätigen Verbände der privaten Leistungserbringer gemeinsam ein Mitglied und
der Lebenshilfe Sachsen e. V. ein Mitglied.
Als Vertreterinnen oder Vertreter der Verbände für Menschen mit Behinderungen entsendet der Landesbeirat für Inklusion drei Mitglieder in die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Die oder der Landesbeauftragte für Inklusion der Menschen mit Behinderungen ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt entsendet vier Mitglieder in die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Für den Verhinderungsfall ist für jedes Mitglied jeweils eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter zu bestellen. Neubestellungen sind gegenüber der Geschäftsstelle anzuzeigen.
Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 4 arbeitet neben den in Absatz 1 genannten Behörden und Institutionen mit den Trägern der Einrichtungen sowie deren…
dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für dessen Vertreter.
die weiteren Träger der Eingliederungshilfe gemeinsam zwei Mitglieder.
die im Freistaat Sachsen tätigen Verbände der privaten Leistungserbringer gemeinsam ein Mitglied.
Jede der in Satz 1 genannten Gruppen kann bis zu fünf Vertreterinnen oder Vertreter in die Arbeitsgemeinschaft entsenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.