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Die Schiedsstelle besteht aus dem Vorsitzenden, fünf Vertretern der Leistungserbringer und fünf Vertretern der Träger der Sozialhilfe (Mitglieder). Die beteiligten Organisationen bestellen für jedes Mitglied jeweils zwei Stellvertreter und legen die Reihenfolge der Vertretung fest.
Als Vertreter der Leistungserbringer bestellen
die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen drei Mitglieder,
der Sächsische Städte- und Gemeindetag sowie der Sächsische Landkreistag gemeinsam ein Mitglied,
die im Freistaat Sachsen tätigen Verbände der privaten Leistungserbringer gemeinsam ein Mitglied.
Es dürfen keine Mitglieder bestellt werden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit die Interessen der Leistungserbringer und der Träger der Sozialhilfe vertreten.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestellt auf Antrag eines der Beteiligten die Mitglieder und benennt die Kandidaten für die Position des Vorsitzenden, soweit spätestens sechs Wochen nach Beginn einer Amtsperiode von den beteiligten Organisationen kein Mitglied bestellt oder kein Kandidat für das Amt des Vorsitzenden benannt wurde.
Kommt eine Einigung über die Bestellung des Vorsitzenden nicht zustande, führt die Geschäftsstelle spätestens acht Wochen nach Beginn einer Amtsperiode das Losverfahren nach § 81 Absatz 3 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch.
Die Absätze 2 bis 6 gelten für Stellvertreter entsprechend.
Die Vertreter der Leistungserbringer und deren Stellvertreter werden von den Vereinigungen der Leistungserbringer bestellt. Bei der Bestellung ist die…
der Kommunale Sozialverband Sachsen drei Mitglieder,
zwei Mitglieder und deren Stellvertretungen durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe.
ein Mitglied und dessen Stellvertretungen durch die Vereinigungen der privatgewerblichen Leistungserbringer.
Die Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie deren Stellvertretungen werden durch diese bestellt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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