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Die Schiedsstelle besteht aus dem Vorsitzenden, fünf Vertretern der Leistungserbringer und fünf Vertretern der Träger der Eingliederungshilfe (Mitglieder). Die beteiligten Organisationen bestellen für jedes Mitglied jeweils zwei Stellvertreter und legen die Reihenfolge der Vertretung fest.
Als Vertreter der Leistungserbringer bestellen
die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen drei Mitglieder,
der Sächsische Städte- und Gemeindetag und der Sächsische Landkreistag gemeinsam ein Mitglied,
die im Freistaat Sachsen tätigen Verbände der privaten Leistungserbringer gemeinsam ein Mitglied.
Es dürfen keine Mitglieder bestellt werden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit die Interessen der Leistungserbringer und der Träger der Eingliederungshilfe vertreten.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestellt auf Antrag eines der Beteiligten die Mitglieder und benennt die Kandidaten für die Position des Vorsitzenden, soweit spätestens sechs Wochen nach Beginn einer Amtsperiode von den beteiligten Organisationen kein Mitglied bestellt oder kein Kandidat für das Amt des Vorsitzenden benannt wurde.
Kommt eine Einigung über die Bestellung des Vorsitzenden nicht zustande, führt die Geschäftsstelle spätestens acht Wochen nach Beginn einer Amtsperiode das Losverfahren nach § 133 Absatz 3 Satz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durch.
Die Absätze 2 bis 6 gelten für Stellvertreter entsprechend.
die im Freistaat Sachsen tätigen Verbände der privaten Leistungserbringer gemeinsam ein Mitglied.
Die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertretungen nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benennung gegenüber der…
Die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertretungen nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benennung gegenüber der…
Die Bestellung der Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertretungen nach den Absätzen 3 bis 5 erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benennung…
Die Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertretungen nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benennung gegenüber der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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