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Für die Überleitung der Bediensteten vom Landkreis Leipziger Land auf die Landkreise Delitzsch und Muldentalkreis gilt § 10 des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Leipzig und andere Gemeinden ( Eingliederungsgesetz Leipzig) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 475) entsprechend.
§ 11 des Eingliederungsgesetz Leipzig gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die auf Vorschlag des Sächsischen Städte- und Gemeindetages berufenen Mitglieder von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.
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