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Die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 20. Juli 1998 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen der in § 1 genannten Gemeinden und der Gemeinden, mit denen die Stadt Leipzig Gebietsänderungsvereinbarungen geschlossen hat, werden hinsichtlich des gebietlichen Umfangs bestätigt. Dies gilt nur, sofern
die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem 21. Juli 1998 und dem 1. Januar 1999 in Kraft tritt, und
nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz – KomRÄndG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417) die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 KomRÄndG erforderliche Feststellung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde getroffen worden ist.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.