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Die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 20. Juli 1998 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen der in § 1 genannten Gemeinden und der Gemeinden, mit denen die Stadt Zwickau Gebietsänderungsvereinbarungen geschlossen hat, werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. Dies gilt nur, sofern
die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem 21. Juli 1998 und dem 1. Januar 1999 in Kraft tritt, und
nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz – KomRÄndG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417) die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 KomRÄndG erforderliche Feststellung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde getroffen worden ist.
Alle übrigen in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen im Sinne dieser Vorschrift werden rückwirkend zum Zeitpunkt…
§ 19 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Zwickau (Eingliederungsgesetzes Zwickau) vom 24. August 1998…
Die nach Absatz 1 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. Im übrigen findet auf die gemäß Absatz 1…
Die nach Absatz 1 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. Im übrigen findet auf die gemäß Absatz 1…
die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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