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Die Gemeinderäte der gemäß § 1 Nr. 1 bis 4 einzugliedernden Gemeinden sowie der Gemeinderat der Gemeinde Lichtentanne wählen unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine Person, die mit Wirksamwerden der Gebietsänderung in den Stadtrat der Stadt Zwickau übertritt. Die Zahl der Stadträte erhöht sich entsprechend.
Wählbar gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Mitglieder des Gemeinderates sowie der Bürgermeister.
Für die Gewählten sind jeweils zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist.
Für die Gewählten sind jeweils zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist.
Der Gemeinderat jeder einzugliedernden Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der…
Für die Gewählten sind jeweils zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist.
Wählbar gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Mitglieder des Gemeinderates. § 42 Abs. 2 SächsGemO gilt entsprechend.
Für die Gewählten sind jeweils zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.