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Für die Überleitung der Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 132 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294).
Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 BRRG übergeleitet. Dabei tritt in § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG anstelle der Frist von sechs Monaten eine Frist von vier Monaten. Treten die in Satz 1 genannten Personen in den Dienst der Stadt Zwickau über, wird das Arbeitsverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis mit der Stadt Zwickau fortgesetzt.
Soweit Bedienstete gemäß den Absätzen 1 und 2 übergeleitet werden, sind deren zurückgelegte Dienstzeiten so zu behandeln, als ob sie bei der Stadt Zwickau verbracht worden wären.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Überleitung von Bediensteten des Landkreises Zwickauer Land auf die Stadt Zwickau.
Für die Bediensteten des gemäß § 2 aufgelösten Verwaltungsverbandes nimmt bis zur gemäß den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit den Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu treffenden Vereinbarung über ihre Aufteilung die Stadt Zwickau die Aufgaben des Dienstherren wahr.
Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 BRRG…
Für die Übernahme der Arbeitnehmer und der Auszubildenden aus Anlass der Einkreisung der Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau gelten die §§ 128 und…
Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 BRRG…
Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 BRRG…
Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 BRRG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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