EinglMindV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 EinglMindVInkrafttretenVerordnung über die Mindestanforderungen an die Vereinbarungen über Leistungen der Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch § 8Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 8