Verordnung über andere und ergänzende Maßstäbe zur Verteilung der Mittel für Eingliederungsleistungen und für Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2026
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
§ 4 EinglMV 2026
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