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Die durch Landesrecht bestimmte maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann an den Sitzungen der Schiedsstelle beratend teilnehmen.
Die Interessenvertretung nach Absatz 1 bestimmt für die Dauer der Amtsperiode zwei Vertreter und für den Verhinderungsfall zwei Stellvertreter.
§ 7 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
die Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen.
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen…
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches…
Der Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und…
ein Mitglied auf Vorschlag der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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