Gesetze
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Die Mitglieder oder im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung rechtzeitig ihre Stellvertreter hierüber zu benachrichtigen. Die Verhinderung ist der Geschäftsstelle anzuzeigen.
Ein Mitglied darf nicht als Vertreter einer Partei auftreten.
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Mitglieder sind auch nach Ausübung ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen die ihnen durch das Amt zugänglich gemachten Informationen nicht an Dritte weitergeben.
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind zu gewissenhafter Tätigkeit und zur Verschwiegenheit auch nach Beendigung ihres Amtes verpflichtet. Die Mitglieder…
Die Mitglieder der Schiedsstelle sind auch nach Ausübung ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen die ihnen durch das Amt zugänglich gemachten…
Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeitüber die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.…
Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.