Verordnung über die Einigungsstelle bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (EinigungsstellenVO) Vom 21. Januar 1988
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 13 EinigungsstellenVO
§ 13 EinigungsstellenVOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen