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Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Das Ordnungsgeld wird wie Beiträge der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der Kammer.