Art. 3 GGArt91bBeitrVbg SLVereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91b GG vom 28. November 1975 und den Ausführungsvereinbarungen dazu (Vereinbarung Forschungsförderung) Vom 17./21. Dezember 1990
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben.
Art 4 EinigVtrVbgDer am 31. August 1990 in Berlin unterzeichnete Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) wird wie folgt geändert:
Art 5 EinigVtrVbgDer am 31. August 1990 in Berlin unterzeichnete Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) wird wie folgt berichtigt:
§ 6 Abs. 3 AV-DFGAusführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft - Ausführungsvereinbarung DFG (AV-DFG) - Vom 28. Oktober/17. Dezember 1976 [1]
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben.
Art 10 Abs. 1 EinigVtrGGesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.