§ 10 EinwV
Anerkennungsvoraussetzungen
Ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung wird auf Antrag anerkannt, wenn er
1.
die Anforderungen des Teils 2 erfüllt und
2.
ein Sicherheitskonzept nach § 12 vorgelegt hat.
Ein Dienst zur Einwilligungsverwaltung wird auf Antrag anerkannt, wenn er
die Anforderungen des Teils 2 erfüllt und
ein Sicherheitskonzept nach § 12 vorgelegt hat.