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Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahme erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung eigener bisher ausgeübter Nutzung werden davon nicht berührt.
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, können die Eigentümer/Eigentümerinnen oder Besitzer/Besitzerinnen für die hierdurch entstandenen Vermögensnachteile eine Entschädigung verlangen.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann die Planfeststellungsbehörde Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen.
Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.