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Neue Seilbahnen dürfen nur gebaut, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.
Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile müssen den in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen entsprechen. Die Pläne zur technischen Einrichtung sind von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.
Für das Planfeststellungsverfahren gelten § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
Der Plan darf nicht festgestellt werden, soweit durch eine Seilbahn eine öffentliche Straße benutzt werden soll; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein unabweisbares Verkehrsbedürfnis auf andere Weise nicht befriedigt werden kann und die Straßenverkehrsbehörde eine Sondernutzungserlaubnis erteilt, der zugestimmt wird.
Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, tritt er außer Kraft. Die Frist kann einmal bis zu fünf Jahren von der Planfeststellungsbehörde verlängert werden.
Planfeststellungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.