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Für Zwecke des Baus einer neuen oder der Änderung einer bestehenden Seilbahn ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 21 festgestellten Plans notwendig ist.
Der nach § 21 festgestellte Plan ist für die Enteignungsbehörde bindend. Auf Antrag des Seilbahnunternehmens können geringfügige Änderungen des Plans durch die Enteignungsbehörde vorgenommen werden.
Muss mit den Arbeiten für den Bau oder die Änderung einer Seilbahn sofort begonnen werden, kann die Enteignungsbehörde, wenn der Plan festgestellt ist, das Unternehmen vorläufig in den Besitz der hierfür benötigten Grundstücke einweisen. Das Seilbahnunternehmen hat dem Besitzer/der Besitzerin und dem Eigentümer/der Eigentümerin für hierdurch entstehende Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten. Die rechtlichen Wirkungen der Besitzeinweisung enden mit der Rechtskraft des Enteignungsbeschlusses.
Auf Antrag des Seilbahnunternehmens kann die Enteignungsbehörde anordnen, dass Eigentümer/Eigentümerinnen und Besitzer/Besitzerinnen von Grundstücken die zur Planung nötigen Vermessungen, Bodenuntersuchungen und sonstigen Vorarbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden haben. Für alle durch Vorarbeiten verursachten Schäden ist von dem antragstellenden Unternehmen volle Entschädigung in Geld zu leisten.
Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.