EJTAnV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 EJTAnVInkrafttreten, AußerkrafttretenVerordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen § 6Schlussformel Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 6Schlussformel