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Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig
für die Erteilung von Genehmigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EKrG,
für den Erlass von Anordnungen nach § 8 Abs. 2 EKrG.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erlässt durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen…
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen…
Zuständig für die Ausführung
In sonstigen Fällen entscheidet als Anordnungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Zuständig für die Ausführung der Rechtsverordnung ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.