Art. 1 Abs. 6 Nr. 6 SN-9356Gesetz zur Einführung der Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme und über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG im Freistaat Sachsen
„(4) Zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 14a bis 14o UVPG ist die Behörde, welcher die Aufstellung des Plans oder Programms…
§ 1 Abs. 2 TPMüVO SNTechnische-Produkte-Marktüberwachungsverordnung
Sie ist insbesondere zuständig für den Vollzug der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften.
§ 5 Abs. 6 SächsUVPGSächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Ausführung der Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen nach Teil 6 des…
Art. 2 Nr. 3 SN-12835Gesetz zur Bereinigung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Zuständigkeiten in Verfahren nach Teil 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Die Staatsregierung wird…
Art. 1 SN-12460Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung der Zuständigkeiten der Landesdirektion Sachsen im Bereich der Umweltverwaltung
In § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen…