Art. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. c SN-13957Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 4 Satz 2 SGB VII und zuständige oberste Landesbehörde nach § 15 Abs.…
§ 20 Abs. 1 EnteigGrdBesG SLGesetz über die Enteignung von Grundeigentum Vom 11. Juni 1874
Der Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit muss eine kommissarische Verhandlung mit den Beteiligten unter Vorlegung des definitiv…
§ 3 EBKrGZustV SLVerordnung über die Zuständigkeit von Landesbehörden nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz Vom 20. Mai 1969
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zugleich zuständige Landesbehörde im Sinne der §§ 5 und 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes.