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Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind in einem Eigenkontrollbericht zusammenzufassen und auszuwerten. Die Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlagen haben den Eigenkontrollbericht jährlich bis spätestens zum 31. März des Folgejahres dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorzulegen. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann die Vorlage von Zwischenberichten verlangen, sowie, insbesondere bei erheblichem Datenumfang, mit dem Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlage vereinbaren, dass die Nachweise der Eigenkontrolle mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfasst, verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden. Die Nachweise sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Der Eigenkontrollbericht muss mindestens die in den Anhängen 1 bis 3 geforderten Angaben enthalten.
Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen, die Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen einleiten, haben den Eigenkontrollbericht auch dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage zuzuleiten.