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Die Unternehmer von Abwasserbehandlungsanlagen haben Betriebstagebücher zu führen, in die die Ergebnisse der Eigenkontrolle einschließlich der Funktionskontrolle und der Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Messungen und Kontrollen durchgeführt wurden, einzutragen sind. Außerdem ist anzugeben, nach welcher Methode die jeweilige Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wurde. Die Betriebstagebücher müssen mindestens die in den Anhängen 1 bis 3 genannten Angaben enthalten. Für Abwasserbehandlungsanlagen und Einleitungen der im Anhang 4 auf geführten Herkunftsbereiche sind außerdem die dort genannten Nachweise zusammenzustellen. Die Unterlagen, die den Nachweisen zu Grunde liegen, sind beim Betriebstagebuch aufzubewahren. Im Betriebstagebuch sind besondere Vorgänge zu vermerken, bei denen ein nachteiliger Einfluss auf die Abwasserbehandlung und Einleitung zu erwarten ist. Die Anzeigepflicht nach § 8 bleibt unberührt. Die Eintragungen sind von der Person zu unterzeichnen, der die Bedienung der Abwasserbehandlungsanlage oder die Betreuung der Einleitung obliegt.
Die Betriebstagebücher sind monatlich mindestens einmal von den Gewässerschutzbeauftragten zu überprüfen und gegenzuzeichnen. Sind Gewässerschutzbeauftragte nicht bestellt, hat die Betriebsleitung das Betriebstagebuch zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
Die Betriebstagebücher sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder dessen Beauftragten auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. In Ausnahmefällen kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Überlassung von Durchschriften oder Kopien der Eintragungen verlangen. Bei erheblichem Datenumfang kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verlangen, dass die Nachweise der Eigenkontrolle mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfasst und in vorgegebener Form zur Verfügung gestellt werden.
Die Betriebstagebücher sind für die Dauer von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren, soweit im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid keine anderen Fristen festgelegt sind.