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In Betrieben, in denen durch eine unterschiedliche Arbeitszeitverteilung die monatlichen Arbeitsstunden ungleichmäßig anfallen, kann für die gewerblichen Arbeitnehmer zum Ausgleich der Lohnschwankungen ein „gleichmäßiges Monatsentgelt“ vereinbart werden.
Entgelte brutto in Euro Entgeltgruppe Ab 1. November 2025 Ab 1. Juli 2026 Stundenentgelt Monatsentgelt Stundenentgelt Monatsentgelt E 1 14,41 2 319 14,93 2 403 (ab 1. Januar 2026) E 2 15,43 2 484 15,89 2 558 E 3 16,38 2 535 16,87 2 715 E 4 17,33 2 791 17,85 2 875 E 5 18,30 2 945 18,85 3 033 E 6 19,25 3 100 19,83 3 193 E 7 21,20 3 413 21,84 3 516 E 8 23,11 3 720 23,80 3 832 E 9 25,03 4 031 25,78 4 152 E 10 26,96 4 340 27,77 4 470 E 11 29,85 4 805 30,75 4 949 E 12 32,74 5 272 33,73 5 430
Für die Entgeltgruppe E1 gilt das bundeseinheitliche Mindestentgelt in den Elektrohandwerken. Dieses Mindestentgelt beträgt brutto pro Stunde 14,41 Euro ab 1. Januar 2025, 14,93 Euro ab 1. Januar 2026, 15,49 Euro ab 1. Januar 2027 und 16,10 Euro ab 1. Januar 2028.
Zur Förderung der Einstellungsbereitschaft der Betriebe beträgt für unbefristet eingestellte Arbeitnehmer der Entgeltgruppen bis E 4 das Tarifentgelt für das erste Jahr der Beschäftigung 95 % der sonst geltenden Tarifsätze.
Zur aktiven Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit erhalten Arbeitnehmer, die unbefristet eingestellt werden, die entweder vor der Einstellung sechs Monate ohne Beschäftigung gewesen sind oder in den 24 Monaten vor der Einstellung 12 Monate oder länger in keinem Arbeitsverhältnis gestanden haben, ein Tarifentgelt, welches für das erste Jahr der Beschäftigung 90 % der sonst geltenden Tarifsätze beträgt.
Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.