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Die Arbeitnehmer werden entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert. Übt ein Beschäftigter dauernd verschiedene Tätigkeiten aus, wird er entsprechend seiner überwiegenden Tätigkeit eingruppiert. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, ist die höhere Tarifgruppe maßgebend. Tätigkeiten Stundenlohn Monatslohn brutto in Euro brutto in Euro Lohngruppe 1Arbeitnehmer mit Arbeiten wie z. B. Wächter, Wagenwaschen, Hof- und Platzarbeiten, Lagerarbeiten, Packarbeiten, Verwieger, Abfüller, Pförtner, Putzfrauen und dergleichen. 12,00 2 004,00 Lohngruppe 2Arbeitnehmer für schwere Arbeiten wie z. B. Platz- und Lagerarbeiten, Fahrstuhlführer, die mit Be- und Entladung des Fahrstuhls beschäftigt sind, Fahrer für Elektrokarren und dergleichen. 13,28 2 217,50 Lohngruppe 3Schwerstarbeiter im Schrott- und Grobeisenhandel 14,50 2 421,50 15,40 2 571,50 Lohngruppe 4Handwerker, die eine einschlägige Lehrabschlussprüfung bestanden haben und in ihrem erlernten Beruf beschäftigt sind, sowie angelernte handwerklich tätige Kräfte mit mind. 4-jähriger Tätigkeit im 1. Gesellenjahr 12,49 2 086,00 im 2. Gesellenjahr 13,25 2 212,50 im 3. Gesellenjahr 13,96 2 330,50 im 4. Gesellenjahr 14,70 2 454,50 Ecklohn ab 5. Gesellenjahr 15,40 2 571,50 Lohngruppe 5 Kraftfahrer im 1. Gesellenjahr 12,49 2 086,00 im 2. Gesellenjahr 13,25 2 212,50 im 3. Gesellenjahr 13,96 2 330,50 im 4. Gesellenjahr 14,70 2 454,50 Ecklohn ab 5. Gesellenjahr 15,40 2 571,50 Vorarbeiter und als besonders qualifiziert eingestufte Facharbeiter (Handwerker) erhalten 10 % mehr als den tariflich vorgesehenen Lohn ihrer Gruppe. Handwerksmeister erhalten eine Zulage von 20 % des Ecklohnes der Lohngruppe 5. Kraftfahrer und Beifahrer erhalten als Tagesspesen 3,83 Euro. Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.