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Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle nicht möglich, insbesondere weil die Grenzen für die Anzahl der einzureichenden Dokumente oder das Volumen der zu übermittelnden Daten nach § 3 Nummer 5 überschritten werden oder weil bei den Einreichenden oder bei der elektronischen Poststelle eine technische Störung vorliegt, kann die Einreichung abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 auf einem Datenträger nach § 3 Nummer 6 bei dem Adressaten erfolgen. Eine Ersatzeinreichung bei dem Grundbuchamt muss in Papierform erfolgen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung nach § 2 ist darzulegen.
Die Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß § 3 Nummer 2 bis 4 sind auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen.
Ist die Übermittlung elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle und die Einreichung gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht möglich, sind die Dokumente in Papierform einzureichen.
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010…
Ist eine Übermittlung an das elektronische Postfach nicht möglich, insbesondere weil die Höchstgrenze für die Anzahl der einzureichenden elektronischen…
Ist eine Übermittlung an das elektronische Postfach nicht möglich, insbesondere, weil die nach § 3 Nummer 7 bekanntgegebene Höchstgrenze für die Anzahl der…
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt,…
Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§ 2) nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts oder der Leiter der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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