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Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, wenn sie in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
mit ihrem Kind,
mit einem Kind, für das sie die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes erfüllen, oder
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
Anspruch auf Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres jedes Kindes, bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege für die Dauer von insgesamt drei Jahren ab der Aufnahme jedes Kindes, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes genommen werden, wenn das Kind tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag auf Übertragung dieses Anteils ist spätestens eine dem zu übertragenden Zeitraum entsprechende Zeit vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu stellen.
Der Anspruch auf Elternzeit steht beiden Elternteilen zu. Sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Die Höchstdauer der Elternzeit beträgt unabhängig von einer alleinigen oder gemeinsamen Inanspruchnahme durch die Eltern drei Jahre für jedes Kind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.
Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung den in Satz 1 genannten Umfang nicht überschreitet. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen aus zwingenden dienstlichen Gründen versagt werden. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Saarländischen Beamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.