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Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Besoldung.
Während der Elternzeit ist einer Beamtin oder einem Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem oder seinem Dienstherrn bis zu 32 Stunden wöchentlich im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang auch bei einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber geleistet werden. Die Genehmigung nach Satz 2 kann nur innerhalb von vier Wochen und aus dienstlichen Gründen versagt werden. Bei der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung von Richterinnen und Richtern gilt § 8 Absatz 3 des Sächsischen Richtergesetzes entsprechend.
Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines…
Während der Elternzeit ist einer Beamtin oder einem Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem oder seinem Dienstherrn bis zu 32 Stunden…
Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem…
Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 32 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn…
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend des § 15 Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 16 und 28 Absatz 1 Satz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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