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Die Inanspruchnahme von Elternzeit soll vor Beginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden. Verlangt die Beamtin oder der Beamte Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung[4] auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten möglich.
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die den Beamtinnen und Beamten nach Anwendung von Kürzungsvorschriften noch zustehenden Urlaubstage nach § 4 Absatz 1 der Urlaubsverordnung[5] nicht während der Schulferien oder der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch genommen werden können.
Können Beamtinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 4 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, so kann dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachgeholt werden.
Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 1 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung auch ohne Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet werden, in diesen Fällen soll die Beamtin die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat die Beamtin oder der Beamte der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.