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Die Wahl der oder des Vorsitzenden des Elternrates und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gemäß § 47 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes findet nach der Wahl der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher, spätestens jedoch bis zum Ablauf der siebten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn statt. Nach Ablauf der Frist für die Wahl der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher ist die Wahl abweichend von Satz 1 auch dann zulässig, wenn noch nicht alle Klassenelternsprecherinnen oder Klassenelternsprecher gewählt sind. § 6 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
Zur oder zum Vorsitzenden, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter kann nicht gewählt werden, wer bereits an einer anderen Schule desselben Schulträgers eines dieser Ämter innehat.
Die oder der Vorsitzende des Elternrates und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden in der Regel für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Soll die Amtszeit zwei Schuljahre umfassen, muss dies vor der Wahl bekannt gegeben werden. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht. § 4 Absatz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Wahl der oder des Vorsitzenden des Elternrates und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gemäß § 47…
Der Landeselternrat tritt spätestens bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach der Wahl seiner Mitglieder zur Wahl seiner oder seines Vorsitzenden und…
die Dauer der Amtszeit der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die höchstens auf zwei…
die Neuwahl, die zu erfolgen hat, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus ihren…
Die Klassenelternversammlung gemäß § 46 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes tritt unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der vierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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