§ 7 Abs. 1 EMVO SNWahlanfechtung
Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Elternrat, soweit die Wahlordnung nichts anderes vorschreibt.
§ 13 Nr. 9 EMVO SNGeschäftsordnung
das Verfahren über Einsprüche gegen die Wahlen gemäß Nummer 1 und 2,
§ 8 Nr. 4 EMVO SNWahlordnung
das Verfahren für die Einsprüche gegen die Wahl.
§ 64 Abs. 4 SchulG NRWSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Unbeschadet des Beanstandungsrechts der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 59 Abs. 10) kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach…
§ 11 Nr. 5 SMVO SNSchülermitwirkungsverordnung
das Verfahren bei Einsprüchen gegen die Wahl.