Art. 1 Satz 2 Nr. 7 Buchst. a SN-18463Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schülermitwirkungsverordnung
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wahlmodus,“ die Wörter „insbesondere die Wahl des Schülersprechers durch die gesamte Schülerschaft,“ angefügt.
Art. 2 Nr. 1 Buchst. a SN-17335Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung der Neuregelungen des Schulwesens im Freistaat Sachsen in schulartübergreifenden Verordnungen
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt im Falle der Wahl eines Klassensprechers und dessen Stellvertreters nach § 51 Absatz 3 Satz 2 des…
§ 3 Abs. 1 SMVO SNGeschäftsordnung
Der Schülerrat, der Kreisschülerrat und der Landesschülerrat können sich im Rahmen des Sächsischen Schulgesetzes und dieser Verordnung eine eigene…
§ 56 SächsSchulGSächsisches Schulgesetz
Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Schülermitwirkung zu regeln, insbesondere die Zusammensetzung,…
§ 1 Abs. 1 SMVO SNGrundsätze
Die Schülermitwirkung ist, unbeschadet der besonderen Aufgaben der Schülervertreter, Angelegenheit aller Schüler der gesamten Schule.