Art. 1 Abs. 1 SN-20355Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Elternmitwirkungsverordnung
Der Landeselternrat tritt spätestens bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach der Wahl seiner Mitglieder zur Wahl seiner oder seines Vorsitzenden und…
§ 11 Abs. 4 NRW-32564Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Näheres zum Verfahren und über die Zusammensetzung der Gremien auf Jugendamts- und Landesebene regeln die Versammlungen der Elternbeiräte und der…
Art. 1 Satz 2 Nr. 12 Buchst. a SN-17335Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung der Neuregelungen des Schulwesens im Freistaat Sachsen in schulartübergreifenden Verordnungen
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Kreiselternräte wählen die von ihnen zu bestimmenden Mitglieder des Landeselternrates und deren Stellvertreter…
§ 41 Abs. 1 WO-LPVG NRWWahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gilt § 40…