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Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Elternrat, soweit die Wahlordnung nichts anderes vorschreibt.
Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie später als bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn durchgeführt wurde.
Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie später als bis zum Ablauf der fünfzehnten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn durchgeführt wurde.
das Verfahren über Einsprüche gegen die Wahlen gemäß Nummer 1 und 2,
das Verfahren über Einsprüche gegen die Wahlen.
Unbeschadet des Beanstandungsrechts der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 59 Abs. 10) kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach…
das Verfahren bei Einsprüchen gegen die Wahl.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.