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Zur Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters lädt die geschäftsführende Amtsinhaberin oder der geschäftsführende Amtsinhaber, im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter ein und bereitet sie vor.
In neu gebildeten Klassen lädt die oder der Vorsitzende des Elternrates oder eine von ihr oder ihm vorläufig bestimmte Klassenelternsprecherin oder vorläufig bestimmter Klassenelternsprecher zur ersten Wahl ein. Nimmt die oder der Elternratsvorsitzende diese Aufgabe nicht wahr oder gibt es sie oder ihn nicht, obliegt die Einladung und Vorbereitung der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Lehrkraft.
Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Zur Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters lädt die geschäftsführende…
Die Klassenelternversammlung hat unverzüglich nach Beginn des Schuljahres den Klassenelternsprecher und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen.
Die Wahl der oder des Vorsitzenden des Elternrates und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gemäß § 47 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes…
Die Erziehungsberechtigten einer Klasse wählen aus ihrer Mitte die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher sowie deren oder dessen Vertretung.
Im Falle neugebildeter Klassen oder wenn kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter für die Vorbereitung der Wahl zur Verfügung steht,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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