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Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unternehmers vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ausgesprochen, wenn der nach § 25 vorbehaltene Rechtsweg dem Unternehmer gegenüber durch Ablauf der sechsmonatigen Frist, Verzicht oder rechtskräftiges Urteil erledigt und wenn nachgewiesen ist, dass die vereinbarte ( §§ 15, 21) oder endgültig festgestellte Entschädigungs- oder Kautionssumme rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist.
Die Enteignungserklärung schließt, insofern nicht ein anderes dabei vorbehalten wird, die Einweisung in den Besitz in sich.