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Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unternehmers vom Ministerium für Umwelt ausgesprochen, wenn nachgewiesen ist, dass die vereinbarte oder festgestellte Entschädigungssumme (§§ 21, 24 des Enteignungsgesetzes) rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist.
Die Enteignungserklärung schließt die Einweisung in den Besitz in sich.