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Auf Antrag
des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens ( § 3 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes),
der Landgemeinde ( § 24 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes) spricht das Ministerium für Umwelt durch Beschluss die Zulässigkeit der Enteignung aus, sobald deren Voraussetzungen gegeben sind. In dem Beschluss ist das Grundstück zu bezeichnen, das im Weg der Enteignung erworben werden soll, und zugleich die Zeit festzusetzen, innerhalb deren längstens vom Enteignungsrecht Gebrauch zu machen ist.
Der Beschluss ist dem Antragsteller und dem Eigentümer des abzutretenden Grundstücks sowie den aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten durch Zustellung, im Übrigen durch das Amtsblatt sowie ortsüblich bekannt zu machen.
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) gilt entsprechend.