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Für die Erstattung von Fahrkosten von Personen, die Aufwandsentschädigungen nach den §§ 2 bis § 5 Absatz 1 bis 5 erhalten, ist das Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Bei der Ermittlung ist höchstens auf die Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück abzustellen. Satz 1 gilt entsprechend für genehmigte Dienstreisen und für weitere, im Zusammenhang mit dem Mandat stehende Auslagen, sofern die Hauptsatzung dazu Regelungen trifft.
Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung werden in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 1974 (GV. NRW. S.…
Mitgliedern der Regionalräte werden die Fahrkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden…
Der Vorsitz, die weiteren unparteiischen Mitglieder und die Stellvertretungen erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung für…
Ersatz der Reisekosten (Fahrtkosten) nach den Vorschriften des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), das zuletzt durch…
Durch die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach § 1 Absatz 1 sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen persönlichen Aufwendungen und die…
Der Vorsitz und seine Stellvertretung erhalten auf Antrag von der Geschäftsstelle Erstattung der Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.