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Aufwandsentschädigungen in Form einer monatlichen Pauschale werden für die Zeit vom Tage des Amtsantritts bis zum Zeitpunkt der Beendigung des kommunalpolitischen Ehrenamtes monatlich gezahlt. Besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung gezahlt.
Bei Gemeinden können Aufwandsentschädigungen nach den §§ 2 und 5 nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Insgesamt ist die Summe der Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den fünffachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung nach § 2 begrenzt. Für Kreise gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sich die Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 3 richtet.
Absatz 2 Satz 1 gilt für Mitglieder der Landschaftsversammlungen sowie der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr mit der Maßgabe entsprechend, dass die Summe der Höhe der Aufwandsentschädigungen auf das Neunfache des Betrages der Vollpauschale nach § 4 begrenzt ist.
Die für das Sitzungsgeld festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, dürfen bis zu zwei Sitzungsgelder gezahlt werden, wenn die Sitzung insgesamt mindestens sechs Stunden gedauert hat. Finden an einem Tag bei derselben kommunalen Körperschaft mehrere Sitzungen statt, dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. Abweichend von Satz 3 gilt für Gemeinden mit über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohner, dass höchstens vier Sitzungsgelder gezahlt werden dürfen.
Ergeben sich Anhaltspunkte, dass Sitzungen der Fraktionen in missbräuchlicher Weise wiederholt in Arbeitszeiten gelegt und dafür Zahlungen nach § 6 geltend gemacht werden, kann die Hauptsatzung bestimmen, dass in solchen Fällen der Ersatz des Verdienstausfalles nicht zu leisten ist.
Übt die Empfängerin oder der Empfänger der Aufwandsentschädigung das kommunale Ehrenamt ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt. Dies gilt nicht, soweit sie oder er den Grund für die Nichtausübung nicht selbst zu vertreten hat.
Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der…
Beamtinnen und Beamten, denen vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, ist für einen Zeitraum…
Auf die Aufwandsentschädigung kann nicht verzichtet werden. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist nicht übertragbar. Wird das Mandat länger als drei Monate…
Der in Absatz 1 genannte Betrag für das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens…
Die Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen kann als monatliche Pauschale (Vollpauschale) oder als monatliche Teilpauschale (Teilpauschale)…
Aufwandsentschädigungen dürfen nur im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden. Der empfangsberechtigte Personenkreis und die Höhe der monatlich nachträglich zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.