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Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
Vertreter oder Vertreterinnen des Ministeriums für Umwelt sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des gemeinsamen Berufsbildungsausschusses beim Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und den Prüfungsteilnehmern andere Personen als Gäste zulassen. § 6 gilt für anwesende Dritte sinngemäß.
Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.