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Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der in § 12 aufgeführten Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Prüfungsteil und für den praktischen Prüfungsteil sowie Lösungsvorschläge und Bewertungshinweise und bestimmt die Arbeits- und Hilfsmittel. Er kann Personen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, mit der Erstellung von Vorschlägen für Prüfungsaufgaben beauftragen. Die Vorschläge sind geheim zu halten.