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Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige bei der Prüfung Mitwirkende haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Ministerium für Umwelt und den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des gemeinsamen Berufsbildungsausschusses. Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung