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Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des oder der Vorsitzenden oder des oder der Aufsicht Führenden über ihre Person auszuweisen.
Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.