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Der für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtete Prüfungsausschuss ist auch für die Zwischenprüfung zuständig. Die §§ 15 bis 19 gelten sinngemäß.
Aufgrund der in den Prüfungsarbeiten gezeigten Leistungen wird der Ausbildungsstand festgestellt. Zu diesem Zweck werden die Arbeiten von zwei von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit dem Vermerk „Der Ausbildungsstand entspricht den Anforderungen (100 - 67 Punkte)“, „Der Ausbildungsstand entspricht noch den Anforderungen (67 - 50 Punkte)“ oder „Der Ausbildungsstand entspricht nicht den Anforderungen (unter 50 - 0 Punkte)“ versehen. Der Prüfungsausschuss trifft die endgültige Feststellung über den Ausbildungsstand.
Über die Feststellung des Ergebnisses der Zwischenprüfung ist eine Niederschrift (Anlage 5) zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können auch elektronisch erfolgen.