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Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Termine für die Zwischenprüfung fest und fordert die Ausbildenden rechtzeitig auf, die Auszubildenden zur Prüfung anzumelden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich jeweils auf die in den Anlagen 1 und 2 der Ausbildungsordnung für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Gliederung der Zwischenprüfung sowie ihre Dauer richten sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694):
Im Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin nach § 6 der Ausbildungsordnung,
im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in der Fachrichtung Vermessung sowie in der Fachrichtung Bergvermessung nach § 11 der Ausbildungsordnung.