EnWGKostV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 EnWGKostVInkrafttretenVerordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz § 3Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3Schlussformel